EuGH - Urteil vom 13.02.2014
Rs. C-18/13
Normen:
Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 63; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 178 Abs. 1 Buchst. a; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 226 Abs. 1 Nr. 6; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 242; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 273; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2014, 536
BB 2014, 863
DB 2014, 461
DStRE 2014, 1249
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien) - 11.12.2012,

Versagung des Vorsteuerabzugs bei Verdacht der Steuerhinterziehung; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Administrativen sad Sofia-grad

EuGH, Urteil vom 13.02.2014 - Aktenzeichen Rs. C-18/13

DRsp Nr. 2014/3290

Versagung des Vorsteuerabzugs bei Verdacht der Steuerhinterziehung; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Administrativen sad Sofia-grad

1. Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist in dem Sinne auszulegen, dass sie ausschließt, dass ein Steuerpflichtiger die Mehrwertsteuer abzieht, die in den von einem Leistenden ausgestellten Rechnungen ausgewiesen ist, wenn die Leistung zwar erbracht worden ist, sich aber herausstellt, dass sie nicht tatsächlich von diesem Leistenden oder seinem Subunternehmer bewirkt worden ist, insbesondere weil diese nicht über das erforderliche Personal sowie die erforderlichen Sachmittel und Vermögenswerte verfügten, die Kosten ihrer Leistung in ihrer Buchführung nicht dokumentiert wurden oder die Unterschrift der Personen, die bestimmte Dokumente als Leistende unterzeichnet haben, sich als falsch erwiesen hat, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich diese Umstände den Tatbestand eines betrügerischen Verhaltens erfüllen und aufgrund der von den Steuerbehörden beigebrachten objektiven Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Abzugsrechts geltend gemachte Umsatz in diesen Betrug einbezogen war, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.