Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) Art. 96; Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) Art. 97; Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) Art. 98; Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) Art. 99 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1401
DStR 2010, 977
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 98 Abs. 1 und 2 - Dienstleistungen von Bestattungsinstituten - Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf die Beförderung von Leichnamen mit einem Fahrzeug
EuGH, Urteil vom 06.05.2010 - Aktenzeichen Rs. C-94/09
DRsp Nr. 2010/8554
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 98 Abs. 1 und 2 - Dienstleistungen von Bestattungsinstituten - Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf die Beförderung von Leichnamen mit einem Fahrzeug
Gemeinschaftrechtliche Unbedenklichkeit der innerstaatlichen Abweichung vom Normalsatz der Mehrwertsteuer bei Dienstleistungen von Bestattungsinstituten; Europäische Kommission gegen Französische Republik1. Art. 98 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten abweichend von dem Grundsatz, dass der Normalsatz gilt, die Möglichkeit ein, einen oder zwei ermäßigte Mehrwertsteuersätze anzuwenden. Nach dieser Bestimmung können die ermäßigten Mehrwertsteuersätze nur auf die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen der in Anhang III dieser Richtlinie genannten Kategorien angewandt werden.2. Ein Mitgliedstaat verletzt seine Pflichten aus den Art. 96 bis 99 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) nicht dadurch, dass er nicht auf alle Dienstleistungen von Bestattungsunternehmen, einschließlich der Lieferung von damit im Zusammenhang stehenden Gegenständen, einen einheitlichen Mehrwertsteuersatz anwendet.
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
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