Vertretung des Kindes in einem Ehelichkeitsanfechtungsprozeß
BGH, vom 14.06.1972 - Aktenzeichen IV ZR 53/71
DRsp Nr. 1994/5691
Vertretung des Kindes in einem Ehelichkeitsanfechtungsprozeß
In einem Ehelichkeitsanfechtungsprozeß ist der Vater von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen; dies hat zur Folge, daß auch die Mutter von der Vertretung ausgeschlossen ist.