EuGH - Urteil vom 29.06.2000
Rs C-455/98
Normen:
Richtlinie 77/388/EWG; Richtlinie 92/12/EWG; Richtlinie 92/83/EWG; Verordnung 2913/92/EWG;
Fundstellen:
DB 2000, 1448
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

VO Nr. 2913/92 ;

EuGH, Urteil vom 29.06.2000 - Aktenzeichen Rs C-455/98

DRsp Nr. 2006/12221

VO Nr. 2913/92 ;

»Zwar unterliegen illegale Einfuhren oder Lieferungen von Waren, die aufgrund ihrer Art und ihrer besonderen Merkmale weder in den erlaubten Handel gebracht noch in den Wirtschaftskreislauf einbezogen werden können, wie Betäubungsmittel oder Falschgeld, nicht den nach Gemeinschaftsrecht normalerweise anfallenden Steuern und Zöllen. Außer in diesen Fällen, in denen jeder Wettbewerb zwischen einem legalen und einem illegalen Wirtschaftssektor ausgeschlossen ist, verbietet der Grundsatz der steuerlichen Wertneutralität jedoch eine allgemeine Differenzierung zwischen erlaubten und unerlaubten Geschäften. Die Vermarktung von Ethylalkohol, der aus einem Drittland eingeschmuggelt worden ist, ist nicht wegen des Wesens oder der besonderen Merkmale der Ware verboten. Ethylalkohol kann auch nicht als ein Erzeugnis betrachtet werden, das vom Wirtschaftskreislauf ausgeschlossen ist. Es kann nämlich ein Wettbewerb zwischen dem durch Schmuggel eingeführten und dem sich rechtmäßig im Handel befindlichen Erzeugnis entstehen, da es einen rechtmäßigen Markt für Alkohol gibt, der gerade mit der Schmuggelware bedient wird.