Vom Halbteilungsgrundsatz abweichende Unterhaltsbemessung nach Ausscheiden des Unterhaltspflichtigen aus dem Erwerbsleben
BGH, Urteil vom 28.03.1984 - Aktenzeichen IVb ZR 69/82
DRsp Nr. 1994/4511
Vom Halbteilungsgrundsatz abweichende Unterhaltsbemessung nach Ausscheiden des Unterhaltspflichtigen aus dem Erwerbsleben
Ist der Unterhaltspflichtige aus dem Erwerbsleben bereits ausgeschieden, so entfällt eine Rechtfertigung für eine Aufteilung nach ungleichen Quoten. Es bedarf damit in diesen Fällen ausreichender anderer Gründe für eine vom Halbteilungsgrundsatz abweichende Unterhaltsbemessung.