I. Einleitung
Bulgarische Unternehmen haben in der Schweiz Parfümerieartikel erworben und diese durch einen Dritten nach Österreich in den freien Warenverkehr eingeführt und dann nach Bulgarien weiter verbracht. Dies erfolgte alles ordnungsgemäß. Erst in Bulgarien wurde dann offenbar „vergessen“, den steuerpflichtigen Weiterverkauf ordnungsgemäß zu deklarieren und die Mehrwertsteuer an Bulgarien abzuführen. Infolgedessen muss sich der Gerichtshof erneut mit den Folgen eines Mehrwertsteuerbetrugs beschäftigen.
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