EuGH - Schlussantrag vom 14.07.2022
C-247/21
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 197 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 42; RL 2006/112/EG Art. 141; RL 2006/112/EG Art. 226 Nr. 11a;

Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft - Sonderregime - Zweck und Rechtsfolgen des Sonderregimes - Hinweis auf die Steuerschuldverlagerung in der Rechnung als Voraussetzung - Berichtigung einer fehlerhaften Rechnung - Rückwirkung der Berichtigung - Berichtigung ohne Zugang

EuGH, Schlussantrag vom 14.07.2022 - Aktenzeichen C-247/21

DRsp Nr. 2023/2584

Vorabentscheidungsersuchen – Mehrwertsteuer – Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft – Sonderregime – Zweck und Rechtsfolgen des Sonderregimes – Hinweis auf die Steuerschuldverlagerung in der Rechnung als Voraussetzung – Berichtigung einer fehlerhaften Rechnung – Rückwirkung der Berichtigung – Berichtigung ohne Zugang

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 197 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 42; RL 2006/112/EG Art. 141; RL 2006/112/EG Art. 226 Nr. 11a;

I. Einführung

Diese Rechtssache gibt dem Gerichtshof die Gelegenheit, seine „Substance over form“-Rechtsprechung zu präzisieren und zu nuancieren. Möglicherweise ist dabei der Telos der jeweiligen Regelungen stärker als bisher zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall geht es um einen besonderen Fall des innergemeinschaftlichen Reihengeschäftes, das sogenannte innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft. Dieses war bislang kaum Gegenstand von Entscheidungen des Gerichtshofs.(2Meines Wissens sogar erst einmal: Urteil vom 19. April 2018, Firma Hans Bühler (C-580/16, EU:C:2018:261).< schließen)