EuGH - Schlussantrag vom 01.12.2022
C-620/21
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. g); RL 2006/112/EG Art. 134 Buchst. a);

Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 132 Abs. 1 Buchst. g - Befreiung der eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen - Als mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung - Betreffender Mitgliedstaat, der den sozialen Charakter der Einrichtung anerkennt

EuGH, Schlussantrag vom 01.12.2022 - Aktenzeichen C-620/21

DRsp Nr. 2023/5098

Vorabentscheidungsersuchen – Mehrwertsteuerrichtlinie – Art. 132 Abs. 1 Buchst. g – Befreiung der eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen – Als mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung – Betreffender Mitgliedstaat, der den sozialen Charakter der Einrichtung anerkennt

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. g); RL 2006/112/EG Art. 134 Buchst. a);

I. Einführung

Die demografische Entwicklung und die Globalisierung machen auch vor dem unionsrechtlichen Mehrwertsteuerrecht nicht halt. Dies zeigt das vorliegende Verfahren. Ein in Bulgarien ansässiges Unternehmen sendet seine Arbeitnehmer unionsweit, u. a. zu in Deutschland und Österreich ansässigen (natürlichen) Personen, die alters- bzw. gesundheitsbedingt Hilfe im Haushalt und auch Pflege benötigen. Grundsätzlich ist der Leistungsort dieser Dienstleistungen an natürliche Personen am Sitz des Leistenden, mithin hier in Bulgarien. Folglich ist bulgarisches Recht anwendbar, wenn es um die zutreffende Mehrwertbesteuerung und damit auch Steuerbefreiung dieser Dienstleistungen geht, die in Deutschland oder Österreich ausgeführt werden.