EuGH - Schlussantrag vom 04.07.2019
C-323/18
Normen:
AEUV Art. 267; AEUV Art. 49; AEUV Art. 54; AEUV Art. 107; RL 2006/112/EG Art. 401;

Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Beihilfen - Mehrwertsteuersystem - An den Umsatz anknüpfende Steuer für Einzelhandelsunternehmen - Benachteiligung ausländischer Unternehmen durch progressiv wirkenden Steuertarif - Mittelbare Diskriminierung - Rechtfertigung einer progressiv wirkenden Steuer nach Maßgabe des Umsatzes

EuGH, Schlussantrag vom 04.07.2019 - Aktenzeichen C-323/18

DRsp Nr. 2020/3926

Vorabentscheidungsersuchen – Niederlassungsfreiheit – Beihilfen – Mehrwertsteuersystem – An den Umsatz anknüpfende Steuer für Einzelhandelsunternehmen – Benachteiligung ausländischer Unternehmen durch progressiv wirkenden Steuertarif – Mittelbare Diskriminierung – Rechtfertigung einer progressiv wirkenden Steuer nach Maßgabe des Umsatzes

Normenkette:

AEUV Art. 267; AEUV Art. 49; AEUV Art. 54; AEUV Art. 107; RL 2006/112/EG Art. 401;

I. Einleitung

In diesem Verfahren ist der Gerichtshof erneut(2) mit der Frage einer mittelbaren Beschränkung der Grundfreiheiten durch eine steuerrechtliche Regelung beschäftigt, deren diskriminierende Wirkung allein aus ihrem progressiven Tarif abgeleitet werden kann, der wirtschaftlich stärkere Personen stärker belastet.() Da wirtschaftlich stärkere Personen eher grenzüberschreitend aktiv sind, könnte darin eine mittelbare Diskriminierung gesehen werden, insbesondere wenn der Progressionsverlauf gezielt eingesetzt wird, um die wirtschaftlich stärkeren multinationalen Unternehmen zu erfassen.