EuGH - Schlussantrag vom 13.06.2019
C-75/18
Normen:
AEUV Art. 267; AEUV Art. 49; AEUV Art. 54; RL 2006/112/EG Art. 401;

Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Beihilfen - Mehrwertsteuersystem - An den Umsatz anknüpfende Steuer für Telekommunikationsunternehmen - Benachteiligung ausländischer Unternehmen durch progressiv wirkenden Steuertarif - Mittelbare Diskriminierung - Rechtfertigung einer progressiv wirkenden Steuer nach Maßgabe des Umsatzes - Unzulässige Begünstigung kleiner Unternehmen durch progressiven Steuertarif - Charakter einer Umsatzsteuer im Sinne von Art. 401 der Mehrwertsteuerrichtlinie

EuGH, Schlussantrag vom 13.06.2019 - Aktenzeichen C-75/18

DRsp Nr. 2020/3932

Vorabentscheidungsersuchen – Niederlassungsfreiheit – Beihilfen – Mehrwertsteuersystem – An den Umsatz anknüpfende Steuer für Telekommunikationsunternehmen – Benachteiligung ausländischer Unternehmen durch progressiv wirkenden Steuertarif – Mittelbare Diskriminierung – Rechtfertigung einer progressiv wirkenden Steuer nach Maßgabe des Umsatzes – Unzulässige Begünstigung kleiner Unternehmen durch progressiven Steuertarif – Charakter einer Umsatzsteuer im Sinne von Art. 401 der Mehrwertsteuerrichtlinie

Normenkette:

AEUV Art. 267; AEUV Art. 49; AEUV Art. 54; RL 2006/112/EG Art. 401;

I. Einleitung

In diesem Verfahren ist der Gerichtshof mit Fragen des Steuer- und Beihilferechts beschäftigt, denen zugleich eine besondere Bedeutung für die von der EU-Kommission derzeit vorgeschlagene umsatzbasierte Digitalsteuer(2Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zum gemeinsamen System einer Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen vom 21. März 2018 COM(2018) 148 final.< schließen) zukommt. So stellt sich auch hier die Frage, ob die Besteuerung des Ertrages eines Unternehmens nach Maßgabe seines Umsatzes schon eine Umsatzsteuer darstellt oder ob eine solche Steuer eine direkte Ertragsteuer ist.