EuGH - Urteil vom 02.10.2014
Rs. C-446/13
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Conseil d'État (Frankreich) - 25.07.2013,

Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -Art. 8 Abs. 1 Buchst. a - Bestimmung des Ortes der Lieferung von Gegenständen - Lieferer, der in einem anderen Mitgliedstaat als der Erwerber niedergelassen ist - Bearbeitung des Gegenstands in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Erwerbers

EuGH, Urteil vom 02.10.2014 - Aktenzeichen Rs. C-446/13

DRsp Nr. 2014/14831

Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -Art. 8 Abs. 1 Buchst. a - Bestimmung des Ortes der Lieferung von Gegenständen - Lieferer, der in einem anderen Mitgliedstaat als der Erwerber niedergelassen ist - Bearbeitung des Gegenstands in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Erwerbers

Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Ort der Lieferung eines Gegenstands, der von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Erwerber verkauft wird und den der Verkäufer durch einen in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleister einer Endbearbeitung unterziehen lässt, mit der die Eignung des Gegenstands für die Lieferung hergestellt werden soll, bevor er ihn durch diesen Dienstleister zum Erwerber befördern lässt, als in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Erwerbers gelegen anzusehen ist.

Tenor: