I. Einleitung
Kann eine Finanzverwaltung die Erstattung des Vorsteuerüberschusses in Gänze verzögern, auch wenn nur ein geringer Teil noch Gegenstand einer laufenden steuerrechtlichen Überprüfung ist? Die Finanzverwaltung und die Kommission bejahen dies mit dem Argument, der Vorsteuerabzug könne nach Art.
< schließen) (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) nur global vorgenommen werden.
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