I. Einführung
Schon im Jahr 1858 führte Rudolf von Jhering – ein bekannter deutscher Rechtswissenschaftler – aus: „Die Form ist die geschworene Feindin der Willkür, die Zwillingsschwester der Freiheit.“(2Rudolf von Jhering, Geist des Römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung, Teil 2, Bd. 2, Leipzig, 1858, Haften an der Aeußerlichkeit. III. Der Formalismus. § 45, S. 497 (32) – 1. Aufl.
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