EuGH - Urteil vom 09.02.2017
Rs. C-21/16
Normen:
RL 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem Art. 131; RL 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das Mehrwertsteuersystem Art. 138 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2018, 23
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa) (Schiedsgericht für Steuerangelegenheiten [Zentralstelle für das Verwaltungsschiedsverfahren], Portugal) - 30.11.2015,

Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Versagung der Mehrwertsteuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung, weil der im Bestimmungsmitgliedsstaat ansässige Erwerber keine gültige Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer besitzt, zum Zeitpunkt der Lieferung weder im Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem registriert, noch von einem Besteuerungssystem für den innergemeinschaftlichen Erwerb erfasst ist

EuGH, Urteil vom 09.02.2017 - Aktenzeichen Rs. C-21/16

DRsp Nr. 2017/4573

Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Versagung der Mehrwertsteuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung, weil der im Bestimmungsmitgliedsstaat ansässige Erwerber keine gültige Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer besitzt, zum Zeitpunkt der Lieferung weder im Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem registriert, noch von einem Besteuerungssystem für den innergemeinschaftlichen Erwerb erfasst ist