EuGH - Urteil vom 11.05.2017
C-36/16
Normen:
Richtlinie 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1a; Richtlinie 2006/112/EG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
HFR 2017, 653
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
UR 2017, 461
Vorinstanzen:
Naczelny S?d Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht, Polen) - 21.09.2015,

Vorabentscheidungsersuchen zur MehrwertsteuerrichtlinieÜbertragung des Eigentums an einem unbeweglichen Gegenstand zur Begleichung von SteuerrückständenKeine der Mehrwertsteuer unterliegende Lieferung eines Gegenstands gegen EntgeltHingabe eines Gegenstands an Zahlungs statt

EuGH, Urteil vom 11.05.2017 - Aktenzeichen C-36/16

DRsp Nr. 2017/8033

Vorabentscheidungsersuchen zur Mehrwertsteuerrichtlinie Übertragung des Eigentums an einem unbeweglichen Gegenstand zur Begleichung von Steuerrückständen Keine der Mehrwertsteuer unterliegende Lieferung eines Gegenstands gegen Entgelt Hingabe eines Gegenstands an Zahlungs statt

Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass die Übertragung des Eigentums an einem unbeweglichen Gegenstand, die, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, zur Begleichung von Steuerrückständen von einem Mehrwertsteuerpflichtigen zugunsten des Fiskus oder einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats vorgenommen wird, keine der Mehrwertsteuer unterliegende Lieferung eines Gegenstands gegen Entgelt darstellt.

Normenkette:

Richtlinie 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1a; Richtlinie 2006/112/EG Art. 14 Abs. 1;

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).