BGH, Urteil vom 17.03.1982 - Aktenzeichen IVb ZR 664/80
DRsp Nr. 1994/4900
Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs
A. Voraussetzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB ist das völlige Getrenntleben bei Bestehen der Ehe. Die Erfüllung dieses Erfordernisses ist nicht davon abhängig, ob die Ehegatten vorher zusammengelebt und die Trennung durch Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft herbeigeführt haben oder ob sie von Anfang an getrenntgelebt haben. Ebensowenig wird vorausgesetzt, daß die Ehegatten begonnen haben, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen und einen gemeinsamen Lebensplan ins Werk zu setzen oder durch sonstige Anstrengungen einen gemeinsamen Lebensbereich zu schaffen. B. Auch die Tatsache, daß die Parteien nie zusammengelebt haben, reicht für einen Ausschluß nicht aus.