Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 291 Abs. 2 AEUV - Durchführungsbefugnis des Rates der Europäischen Union - Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Art. 28 und 397 - Steuerpflichtige, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 - Art. 9a - Elektronisch erbrachte Dienstleistungen, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht werden- Vermutungen in Bezug auf die Bestimmung des Dienstleistungserbringers - Möglichkeit des Steuerpflichtigen, diese Vermutungen zu widerlegen - Gültigkeit
EuGH, Schlussantrag vom 15.09.2022 - Aktenzeichen C-695/20
DRsp Nr. 2023/2587
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 291 Abs. 2AEUV – Durchführungsbefugnis des Rates der Europäischen Union – Richtlinie 2006/112/EG – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Art. 28 und 397 – Steuerpflichtige, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 – Art. 9a – Elektronisch erbrachte Dienstleistungen, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht werden– Vermutungen in Bezug auf die Bestimmung des Dienstleistungserbringers – Möglichkeit des Steuerpflichtigen, diese Vermutungen zu widerlegen – Gültigkeit