EuGH - Urteil vom 13.07.2023
C-344/22
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. c); RL 2006/112/EG Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2; RL 2006/112/EG Art. 9 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 1749
DStRE 2023, 1017

Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c - Dienstleistungen gegen Entgelt - Einrichtungen des öffentlichen Rechts - Gemeinde, die für die Bereitstellung von für jedermann zugänglichen Kureinrichtungen eine Kurtaxe erhebt

EuGH, Urteil vom 13.07.2023 - Aktenzeichen C-344/22

DRsp Nr. 2023/9268

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 2 Abs. 1 Buchst. c – Dienstleistungen gegen Entgelt – Einrichtungen des öffentlichen Rechts – Gemeinde, die für die Bereitstellung von für jedermann zugänglichen Kureinrichtungen eine Kurtaxe erhebt

Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

ist dahin auszulegen, dass

die Bereitstellung von Kureinrichtungen durch eine Gemeinde keine „Dienstleistung gegen Entgelt“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn die Gemeinde von Besuchern, die sich in der Gemeinde aufhalten, aufgrund einer kommunalen Satzung eine Kurtaxe in Höhe eines bestimmten Betrags pro Aufenthaltstag erhebt, wobei die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Taxe nicht an die Nutzung dieser Einrichtungen, sondern an den Aufenthalt im Gemeindegebiet geknüpft ist und diese Einrichtungen für jedermann frei und unentgeltlich zugänglich sind.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. c); RL 2006/112/EG Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2; RL 2006/112/EG Art. 9 Abs. 1;

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).