EuGH - Urteil vom 08.05.2019
C-127/18
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 90; RL 2006/112/EG Art. 273;
Fundstellen:
DStRE 2020, 34

Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 und 273 - Vollständige oder teilweise Nichtbezahlung des dem Steuerzahler aus einem mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz geschuldeten Betrags durch den Schuldner - Steuerbemessungsgrundlage - Verminderung - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit

EuGH, Urteil vom 08.05.2019 - Aktenzeichen C-127/18

DRsp Nr. 2019/14499

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 90 und 273 – Vollständige oder teilweise Nichtbezahlung des dem Steuerzahler aus einem mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz geschuldeten Betrags durch den Schuldner – Steuerbemessungsgrundlage – Verminderung – Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit

Art. 90 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen rechtlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, wonach der Steuerzahler bei vollständiger oder teilweiser Nichtbezahlung eines aus einem mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz geschuldeten Betrags durch seinen Schuldner keine Berichtigung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage durchführen kann, wenn der Schuldner nicht mehr mehrwertsteuerpflichtig ist.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 90; RL 2006/112/EG Art. 273;

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit sowie von Art. 90 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).