Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach eine Maßnahme, mit der von Art. 193 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2013/43/EU des Rates vom 22. Juli 2013 geänderten Fassung abgewichen wird, anwendbar ist, bevor der Unionsrechtsakt, mit dem die Ermächtigung zu dieser abweichenden Maßnahme erteilt wird, dem Mitgliedstaat, der sie beantragt hat, bekannt gegeben wurde, wenn der betreffende Unionsrechtsakt zu seinem Inkrafttreten oder dem Beginn seiner Anwendung schweigt – und zwar auch dann, wenn der betreffende Mitgliedstaat den Wunsch geäußert hat, dass die in Rede stehende abweichende Maßnahme rückwirkend gelten solle.
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