EuGH - Schlussantrag vom 14.01.2021
C-846/19
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. g); RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. c); RL 2006/112/EG Art. 9 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 131;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts - Mehrwertsteuer - Begriff der eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeit und Dienstleistungen - Begriff der als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannten Einrichtungen - Mandate zur Erwachsenenvertretung - Mehrwertsteuerpflicht

EuGH, Schlussantrag vom 14.01.2021 - Aktenzeichen C-846/19

DRsp Nr. 2021/11761

Vorlage zur Vorabentscheidung – Harmonisierung des Steuerrechts – Mehrwertsteuer – Begriff der eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeit und Dienstleistungen – Begriff der als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannten Einrichtungen – Mandate zur Erwachsenenvertretung – Mehrwertsteuerpflicht

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. g); RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. c); RL 2006/112/EG Art. 9 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 131;

Unterliegen die von einem Anwalt im Rahmen eines Systems der Beistandschaft für nicht geschäftsfähige Erwachsene erbrachten Leistungen der Mehrwertsteuer?

Können diese Leistungen „eng mit der Sozialfürsorge verbundene[n] Dienstleistungen“ gleichgestellt werden?

Ist ein zu einem bestimmten Beruf zugelassener Selbständiger als „Einrichtung mit sozialem Charakter“ anzuerkennen und, wenn ja, in welchem Umfang?

Das sind die wesentlichen Fragen, die der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegen, in der es um einen Rechtsstreit zwischen EQ und der Administration de l’Enregistrement, des Domaines et de la TVA (Behörde für Grundbuchangelegenheiten, Domänenverwaltung und Mehrwertsteuer, Luxemburg, im Folgenden: Finanzverwaltung) geht.