EuGH - Schlussantrag vom 11.07.2019
C-400/18
Normen:
AEUV Art. 267; Sechste RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f (jetzt Richtlinie 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. f);

Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Befreiungen - Selbständige Zusammenschlüsse von Personen - An Mitglieder und Nichtmitglieder erbrachte Leistungen

EuGH, Schlussantrag vom 11.07.2019 - Aktenzeichen C-400/18

DRsp Nr. 2019/17748

Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Befreiungen – Selbständige Zusammenschlüsse von Personen – An Mitglieder und Nichtmitglieder erbrachte Leistungen

Normenkette:

AEUV Art. 267; Sechste RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f (jetzt Richtlinie 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. f);

Verliert ein selbständiger Zusammenschluss von Personen, der aus zahlreichen öffentlichen Sozialhilfezentren besteht, an die er dem Gemeinwohl dienende Dienstleistungen erbringt, aufgrund seiner Entscheidung, Dienstleistungen auch zugunsten Dritter zu erbringen, für die zugunsten der Mitglieder erbrachten Tätigkeiten seine Eigenschaft als von der Mehrwertsteuer befreiter Rechtsträger?

Das ist im Wesentlichen die Frage des belgischen nationalen Gerichts, das den Gerichtshof ersucht, die Vereinbarkeit einer nationalen Bestimmung mit dem Unionsrecht zu beurteilen, die die Befreiung von der Mehrwertsteuer für die aus zahlreichen öffentlichen Sozialhilfezentren bestehenden selbständigen Zusammenschlüsse von Personen von dem Umstand abhängig macht, dass diese ausschließlich an die Mitglieder Dienstleistungen erbringen.

I. Rechtlicher Rahmen

A. Unionsrecht