EuGH - Urteil vom 08.05.2019
C-712/17
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 168; RL 2006/112/EG Art. 203; RL 2006/112/EG Art. 273;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Fiktive Umsätze - Unmöglichkeit des Abzugs der Steuer - Verpflichtung des Rechnungsausstellers, die darin enthaltene Mehrwertsteuer zu entrichten - Geldbuße in Höhe der zu Unrecht abgezogenen Mehrwertsteuer - Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit

EuGH, Urteil vom 08.05.2019 - Aktenzeichen C-712/17

DRsp Nr. 2019/14568

Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Fiktive Umsätze – Unmöglichkeit des Abzugs der Steuer – Verpflichtung des Rechnungsausstellers, die darin enthaltene Mehrwertsteuer zu entrichten – Geldbuße in Höhe der zu Unrecht abgezogenen Mehrwertsteuer – Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit

1. In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der fiktive Verkäufe von Elektrizität, die in einer „zirkulären“ Art und Weise zwischen denselben Händlern und für dieselben Beträge durchgeführt wurden, nicht zu Verlusten von Steuereinnahmen geführt haben, ist die im Licht der Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die den Abzug der auf fiktive Umsätze entfallenden Mehrwertsteuer ausschließt und zugleich die Personen, die die Mehrwertsteuer auf einer Rechnung ausweisen, verpflichtet, diese Steuer auch für fiktive Umsätze zu entrichten, sofern das nationale Recht erlaubt, die sich aus dieser Verpflichtung ergebende Steuerschuld zu berichtigen, wenn der Rechnungsaussteller, der nicht gutgläubig war, die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt hat, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.