EuGH - Urteil vom 13.07.2023
C-615/21
Normen:
AEUV Art. 267; VO (EG, Euratom) 2988/95; RL 2006/112/EG; EUV Art. 4 Abs. 3; GRCh Art. 47;
Fundstellen:
BB 2023, 1749

Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Nationale Regelung, wonach die Verjährungsfrist für das Handeln der Steuerbehörde im Fall eines Gerichtsverfahrens zeitlich unbegrenzt gehemmt werden kann - Wiederholtes Steuerverfahren - Verordnung Nr. 2988/95 - Anwendungsbereich - Grundsätze der Rechtssicherheit und der Effektivität des Unionsrechts

EuGH, Urteil vom 13.07.2023 - Aktenzeichen C-615/21

DRsp Nr. 2023/9270

Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Nationale Regelung, wonach die Verjährungsfrist für das Handeln der Steuerbehörde im Fall eines Gerichtsverfahrens zeitlich unbegrenzt gehemmt werden kann – Wiederholtes Steuerverfahren – Verordnung Nr. 2988/95 – Anwendungsbereich – Grundsätze der Rechtssicherheit und der Effektivität des Unionsrechts

Die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Effektivität des Unionsrechts sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats und der mit ihr einhergehenden Verwaltungspraxis nicht entgegenstehen, wonach in Mehrwertsteuersachen die Frist, nach deren Ablauf das Recht der Steuerbehörde zur Festsetzung der Mehrwertsteuer verjährt, während der gesamten Dauer gerichtlicher Überprüfungen unabhängig davon, wie oft das Steuerverwaltungsverfahren infolge dieser Überprüfungen wiederholt werden musste, ohne zeitliche Begrenzung der Gesamtdauer dieser Fristhemmungen auch in dem Fall gehemmt ist, dass das Gericht, das über eine Entscheidung der betreffenden Steuerbehörde befindet, die im Rahmen eines wiederholten Verfahrens ergangen ist, um einer früheren Gerichtsentscheidung nachzukommen, feststellt, dass diese Steuerbehörde die in dieser Gerichtsentscheidung enthaltenen Vorgaben nicht beachtet hat.

Normenkette:

AEUV Art. 267; VO (EG, Euratom) 2988/95; RL 2006/112/EG; EUV Art. 4 Abs. 3;