EuGH - Urteil vom 28.04.2022
C-612/20
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. i); RL 2006/112/EG Art. 133; RL 2006/112/EG Art. 134;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 795

Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. i - Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht - Erbringung von das schulische Programm ergänzenden Unterrichtsleistungen - Einrichtung des privaten Rechts, die diese Dienstleistungen zu kommerziellen Zwecken erbringt

EuGH, Urteil vom 28.04.2022 - Aktenzeichen C-612/20

DRsp Nr. 2022/9690

Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 132 Abs. 1 Buchst. i – Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten – Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht – Erbringung von das schulische Programm ergänzenden Unterrichtsleistungen – Einrichtung des privaten Rechts, die diese Dienstleistungen zu kommerziellen Zwecken erbringt

Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der ist dahin auszulegen, dass eine private Einrichtung, die dem Gemeinwohl dienende Bildungstätigkeiten ausübt, die u. a. in der Organisation von ergänzenden Aktivitäten zum Lehrplan bestehen – wie Unterstützung für Hausaufgaben, Bildungsprogramme, Sprachkurse – und die durch das Nationale Handelsregisteramt eine Genehmigung in Form der Zuweisung des CAEN-Codes 8559 – „nicht anderweitig eingestufte übrige Bildungsangebote“ im Sinne der Klassifizierung der nationalen Wirtschaftstätigkeit erhalten hat, nicht unter den Begriff „Einrichtungen mit … anerkannter vergleichbarer Zielsetzung“ wie eine öffentlich-rechtliche Bildungseinrichtung im Sinne dieser Vorschrift fällt, wenn dieses Unternehmen nicht in jedem Fall die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für diese Anerkennung erfüllt.