EuGH - Schlussantrag vom 17.01.2019
C-133/18
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 171; RL 2008/9/EG Art. 20 Abs. 2;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 171 - Erstattung der Mehrwertsteuer - Richtlinie 2008/9/EG - Art. 20 - Anforderung zusätzlicher Informationen durch den Mitgliedstaat der Erstattung - Informationen, die dem Mitgliedstaat der Erstattung innerhalb eines Monats ab Eingang des Informationsersuchens bei dessen Adressaten vorzulegen sind - Rechtsnatur der Frist und Folgen der Nichteinhaltung

EuGH, Schlussantrag vom 17.01.2019 - Aktenzeichen C-133/18

DRsp Nr. 2019/14728

Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 171 – Erstattung der Mehrwertsteuer – Richtlinie 2008/9/EG – Art. 20 – Anforderung zusätzlicher Informationen durch den Mitgliedstaat der Erstattung – Informationen, die dem Mitgliedstaat der Erstattung innerhalb eines Monats ab Eingang des Informationsersuchens bei dessen Adressaten vorzulegen sind – Rechtsnatur der Frist und Folgen der Nichteinhaltung

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 171; RL 2008/9/EG Art. 20 Abs. 2;

Wenn ein Steuerpflichtiger es versäumt, innerhalb der einmonatigen Frist, die in der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige(2ABl. 2008, L 44, S. 23.< schließen) vorgesehen ist, ein Ersuchen der zuständigen Steuerbehörden um zusätzliche Informationen zu beantworten, bedeutet dies, dass dadurch sein Anspruch auf ein Mehrwertsteuerguthaben automatisch erloschen ist? Darum geht es im Wesentlichen im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen.