EuGH - Urteil vom 22.02.2018
C-182/17
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. c); RL 2006/112/EG Art. 9; RL 2006/112/EG Art. 13 Abs. 1;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 9 und Art. 13 Abs. 1 - Behandlung als Nichtsteuerpflichtige - Begriff Einrichtung des öffentlichen Rechts - Handelsgesellschaft, deren Anteile zu 100 % von einer Gemeinde gehalten werden und die mit bestimmten dieser Gemeinde obliegenden öffentlichen Aufgaben betraut ist - Festlegung dieser Aufgaben und ihrer Vergütung in einem Vertrag zwischen diesem Unternehmen und der betreffenden Gemeinde

EuGH, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen C-182/17

DRsp Nr. 2018/7274

Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 9 und Art. 13 Abs. 1 – Behandlung als Nichtsteuerpflichtige – Begriff ‚Einrichtung des öffentlichen Rechts‘ – Handelsgesellschaft, deren Anteile zu 100 % von einer Gemeinde gehalten werden und die mit bestimmten dieser Gemeinde obliegenden öffentlichen Aufgaben betraut ist – Festlegung dieser Aufgaben und ihrer Vergütung in einem Vertrag zwischen diesem Unternehmen und der betreffenden Gemeinde

1. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass – vorbehaltlich einer Überprüfung der relevanten tatsächlichen Umstände durch das vorlegende Gericht – eine Tätigkeit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die darin besteht, dass ein Unternehmen aufgrund eines Vertrags zwischen ihm und einer Gemeinde bestimmte öffentliche Aufgaben wahrnimmt, eine Dienstleistung gegen Entgelt darstellt, die aufgrund dieser Bestimmung der Mehrwertsteuer unterliegt.