EuGH - Schlussantrag vom 02.05.2019
C-692/17
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. b)-d);

Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Steuerbefreiungen - Art. 135 Abs. 1 Buchst. b und d - Umsätze, die sich auf die Gewährung und Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten beziehen - Umsätze im Geschäft mit Forderungen mit Ausnahme der Einziehung von Forderungen - Entgeltliche Abtretung einer Position in einem Verfahren zur Zwangsvollstreckung aus einer gerichtlich zugesprochenen Forderung an einen Dritten

EuGH, Schlussantrag vom 02.05.2019 - Aktenzeichen C-692/17

DRsp Nr. 2019/16018

Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Steuerbefreiungen – Art. 135 Abs. 1 Buchst. b und d – Umsätze, die sich auf die Gewährung und Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten beziehen – Umsätze im Geschäft mit Forderungen mit Ausnahme der Einziehung von Forderungen – Entgeltliche Abtretung einer Position in einem Verfahren zur Zwangsvollstreckung aus einer gerichtlich zugesprochenen Forderung an einen Dritten

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. b)-d);

I. Einleitung

Das Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht, Portugal) ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits über die Mehrwertsteuer, die eine Immobilienagentur für die entgeltliche Abtretung ihrer Position in einem Verfahren auf Zwangsvollstreckung aus einer mit gerichtlicher Entscheidung zugesprochenen Forderung an einen Dritten schuldet.

Die Frage des vorlegenden Gerichts bezieht sich auf die Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG (2Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).< schließen), der eine Mehrwertsteuerbefreiung für Umsätze eines Steuerpflichtigen vorsieht, die in der Gewährung und Vermittlung von Krediten und der Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber bestehen.