EuGH - Urteil vom 04.10.2017
C-273/16
Normen:
6. RL 77/388/EWG; RL 2006/112/EG Art. 86 Abs. 1 Buchst. b); RL 2006/112/EG Art. 144;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiung von der Mehrwertsteuer - Art. 86 Abs. 1 Buchst. b und Art. 144 - Befreiung von Waren mit geringem Wert oder nicht kommerzieller Art von den Eingangsabgaben - Steuerbefreiung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gegenständen - Nationale Regelung, nach der die Kosten für die Beförderung von Dokumenten und Gegenständen mit geringem Wert der Mehrwertsteuer unterliegen, obwohl es sich dabei um Nebenkosten von nicht der Steuer unterliegenden Gegenständen handelt

EuGH, Urteil vom 04.10.2017 - Aktenzeichen C-273/16

DRsp Nr. 2018/15925

Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Sechste Richtlinie 77/388/EWG – Richtlinie 2006/112/EG – Befreiung von der Mehrwertsteuer – Art. 86 Abs. 1 Buchst. b und Art. 144 – Befreiung von Waren mit geringem Wert oder nicht kommerzieller Art von den Eingangsabgaben – Steuerbefreiung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gegenständen – Nationale Regelung, nach der die Kosten für die Beförderung von Dokumenten und Gegenständen mit geringem Wert der Mehrwertsteuer unterliegen, obwohl es sich dabei um Nebenkosten von nicht der Steuer unterliegenden Gegenständen handelt

Art. 144 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach die Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung auf Nebenleistungen, einschließlich der Beförderungsleistungen, nicht nur voraussetzt, dass deren Wert in die Besteuerungsgrundlage einbezogen wird, sondern auch, dass auf diese Leistungen bei der Einfuhr tatsächlich Einfuhrumsatzsteuer erhoben wird.

Normenkette:

6. RL 77/388/EWG; RL 2006/112/EG Art. 86 Abs. 1 Buchst. b); RL 2006/112/EG Art. 144;