EuGH - Schlussantrag vom 07.04.2022
C-696/20
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 41; RL 2006/112/EG Art. 20; RL 2006/112/EG Art. 138 Abs. 1;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 41 - Anwendbarkeit - Nicht steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung - Von der Steuerbehörde vorgenommene Neueinstufung eines Umsatzes im Rahmen von Reihengeschäften - Verpflichtung zur Entrichtung der Mehrwertsteuer auf den von einem Beteiligten falsch als innerstaatlich eingestuften Umsatz - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

EuGH, Schlussantrag vom 07.04.2022 - Aktenzeichen C-696/20

DRsp Nr. 2022/14388

Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuerrichtlinie – Art. 41 – Anwendbarkeit – Nicht steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung – Von der Steuerbehörde vorgenommene Neueinstufung eines Umsatzes im Rahmen von Reihengeschäften – Verpflichtung zur Entrichtung der Mehrwertsteuer auf den von einem Beteiligten falsch als innerstaatlich eingestuften Umsatz – Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 41; RL 2006/112/EG Art. 20; RL 2006/112/EG Art. 138 Abs. 1;

I. Einleitung

Wenn einem gleich zu Beginn einer Mathematikaufgabe ein Rechenfehler unterläuft, die mathematische Ausführung ansonsten jedoch richtig ist, kann die Beurteilung dieser Leistung, je nach der Persönlichkeit des Professors, sehr unterschiedlich ausfallen. Vielleicht wird einem der richtige Lösungsweg positiv angerechnet, vielleicht wird aber auch wegen des falschen Ergebnisses die ganze Aufgabe als falsch gewertet. Steuerbehörden würden wohl, wenn sie Mathematikprofessoren wären, dem zweiten Ansatz folgen; so scheint es jedenfalls, wenn man den Sachverhalt im vorliegenden Fall betrachtet.