EuGH - Schlussantrag vom 02.02.2023
C-615/21
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG; VO (EG, Euratom) 2988/95 Art. 3;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Nationales Besteuerungsverfahren - Mehrwertsteuer - Nationale Regelung, die die Möglichkeit vorsieht, die Verjährungsfrist für das Steuerrecht im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung, unabhängig von der Zahl der wiederholten Steuerverfahren, zeitlich unbegrenzt zu hemmen - Grundsätze der Rechtssicherheit und der Effektivität des Unionsrechts

EuGH, Schlussantrag vom 02.02.2023 - Aktenzeichen C-615/21

DRsp Nr. 2023/9258

Vorlage zur Vorabentscheidung – Nationales Besteuerungsverfahren – Mehrwertsteuer – Nationale Regelung, die die Möglichkeit vorsieht, die Verjährungsfrist für das Steuerrecht im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung, unabhängig von der Zahl der wiederholten Steuerverfahren, zeitlich unbegrenzt zu hemmen – Grundsätze der Rechtssicherheit und der Effektivität des Unionsrechts

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG; VO (EG, Euratom) 2988/95 Art. 3;

Einleitung

Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Effektivität des Unionsrechts im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2ABl. 2006, L 347, S. 1.< schließen) (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Napfény-Toll Kft. (im Folgenden: Klägerin) und der ungarischen Steuerverwaltung über Mehrwertsteuerbeträge, die das Unternehmen als Vorsteuer auf verschiedene zum Vorsteuerabzug berechtigende Erwerbe von Gegenständen, die es im Juni 2010 und zwischen November 2010 und September 2011 getätigt hatte, abgezogen hatte.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht