EuGH - Urteil vom 07.09.2023
C-461/21
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 86 Abs. 1 Buchst. b); RL 2006/112/EG Art. 86 Abs. 2; RL 2006/112/EG Art. 144; AEUV Art. 56; AEUV Art. 57;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 1391
DStRE 2023, 1452

Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerbefreiungen - Straßengütertransportumsätze in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einfuhr von Gegenständen - Beweisregelung - Art. 56 und 57 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Rückforderung von Mehrwertsteuer durch einen Gebietsfremden - Besteuerung der erbrachten Gegenleistung mit der Einkommensteuer für gebietsfremde Personen - Steuerabzug an der Quelle beim Gebietsansässigen

EuGH, Urteil vom 07.09.2023 - Aktenzeichen C-461/21

DRsp Nr. 2023/13672

Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2006/112/EG – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Steuerbefreiungen – Straßengütertransportumsätze in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einfuhr von Gegenständen – Beweisregelung – Art. 56 und 57 AEUV – Freier Dienstleistungsverkehr – Rückforderung von Mehrwertsteuer durch einen Gebietsfremden – Besteuerung der erbrachten Gegenleistung mit der Einkommensteuer für gebietsfremde Personen – Steuerabzug an der Quelle beim Gebietsansässigen

1. Art. 86 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 sowie Art. 144 der sind dahin auszulegen, dass für die Zwecke der Gewährung der Mehrwertsteuerbefreiung, die für Beförderungsleistungen vorgesehen ist, die mit der Einfuhr von Gegenständen in Zusammenhang stehen, dann, wenn die Beförderung einer in die Union eingeführten Ware von einem Steuerpflichtigen zwischen dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich der Ort der Verbringung dieses Gegenstands in die Europäische Union befindet, und einem in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Bestimmungsort durchgeführt wird, die Registrierung des Einfuhrumsatzes nicht bereits für sich genommen systematisch bedeutet, dass die Kosten dieser Beförderung in der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer auf die eingeführte Ware enthalten sind.