EuGH - Urteil vom 12.10.2017
C-262/16
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 296 Abs. 2; RL 2006/112/EG Art. 299;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 296 Abs. 2 - Art. 299 - Gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger - Ausschluss von der gemeinsamen Pauschalregelung - Voraussetzungen - Begriff Gruppe landwirtschaftlicher Erzeuger

EuGH, Urteil vom 12.10.2017 - Aktenzeichen C-262/16

DRsp Nr. 2018/15931

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuern – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 296 Abs. 2 – Art. 299 – Gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger – Ausschluss von der gemeinsamen Pauschalregelung – Voraussetzungen – Begriff ‚Gruppe landwirtschaftlicher Erzeuger‘

1. Art. 296 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er abschließend regelt, wann ein Mitgliedstaat einen landwirtschaftlichen Erzeuger von der gemeinsamen Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger ausnehmen kann.

2. Art. 296 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen festgestellt wird, dass sie als Teilnehmer an der gemeinsamen Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger erheblich mehr erstattet bekommen, als sie im Fall der Anwendung der normalen oder der vereinfachten Mehrwertsteuerregelung erstattet bekämen, keine Gruppe landwirtschaftlicher Erzeuger im Sinne dieser Vorschrift darstellen können.

Normenkette:

RL 2006/112/EG Art. 296 Abs. 2; RL 2006/112/EG Art. 299;

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 296 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).