EuGH - Schlussantrag vom 07.09.2017
C-307/16
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 146 Abs. 1 Buchst. b); RL 2006/112/EG Art. 147; RL 2006/112/EG Art. 131; RL 2006/112/EG Art. 273;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr - Regelung eines Mitgliedstaats, die die Anwendung der Befreiung daran knüpft, dass ein bestimmter Umsatz erreicht oder ein Vertrag mit einem zur Mehrwertsteuererstattung an Reisende berechtigten Wirtschaftsteilnehmer geschlossen wurde - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit

EuGH, Schlussantrag vom 07.09.2017 - Aktenzeichen C-307/16

DRsp Nr. 2018/7483

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuern – Mehrwertsteuer – Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr – Regelung eines Mitgliedstaats, die die Anwendung der Befreiung daran knüpft, dass ein bestimmter Umsatz erreicht oder ein Vertrag mit einem zur Mehrwertsteuererstattung an Reisende berechtigten Wirtschaftsteilnehmer geschlossen wurde – Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit

Normenkette:

RL 2006/112/EG Art. 146 Abs. 1 Buchst. b); RL 2006/112/EG Art. 147; RL 2006/112/EG Art. 131; RL 2006/112/EG Art. 273;

I. Einleitung

In der vorliegenden Rechtssache wird der Gerichtshof um die Auslegung von Art. 146 Abs. 1 Buchst. b, Art. 147, Art. 131 und Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG (2Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).< schließen) im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Stanisław Pieńkowski, einem Verkäufer von Telekommunikationsgeräten, und der Urzędu Skarbowego w Białej Podlaskiej (Steuerverwaltung von Biała Podlaska, Polen) ersucht, in dem es um die Befreiung von der Mehrwertsteuer bei der Lieferung von Gegenständen geht, die von Reisenden im persönlichen Gepäck aus der Europäischen Union ausgeführt werden.