1. Die Art. 135 und 137 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der ein Steuerpflichtiger nur dann entscheiden kann, für den Verkauf einer Immobilie Mehrwertsteuer zu berechnen, wenn die Immobilie an einen Steuerpflichtigen veräußert wird, der zum Zeitpunkt des Umsatzes bereits als Mehrwertsteuerpflichtiger registriert ist.
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