EuGH - Urteil vom 30.06.2022
C-56/21
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 135; RL 2006/112/EG Art. 137;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 137 - Regelung der optionalen Besteuerung - Voraussetzungen - Nationale Regelung, die das Recht eines Steuerpflichtigen, sich für die Mehrwertsteuerpflicht des Verkaufs einer Immobilie zu entscheiden, davon abhängig macht, dass diese Immobilie an einen bereits registrierten Mehrwertsteuerpflichtigen übertragen wird - Pflicht zur Berichtigung der Vorsteuerabzüge bei Nichterfüllung dieser Voraussetzung - Grundsätze der steuerlichen Neutralität, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit

EuGH, Urteil vom 30.06.2022 - Aktenzeichen C-56/21

DRsp Nr. 2022/14415

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 137 – Regelung der optionalen Besteuerung – Voraussetzungen – Nationale Regelung, die das Recht eines Steuerpflichtigen, sich für die Mehrwertsteuerpflicht des Verkaufs einer Immobilie zu entscheiden, davon abhängig macht, dass diese Immobilie an einen bereits registrierten Mehrwertsteuerpflichtigen übertragen wird – Pflicht zur Berichtigung der Vorsteuerabzüge bei Nichterfüllung dieser Voraussetzung – Grundsätze der steuerlichen Neutralität, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit

1. Die Art. 135 und 137 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der ein Steuerpflichtiger nur dann entscheiden kann, für den Verkauf einer Immobilie Mehrwertsteuer zu berechnen, wenn die Immobilie an einen Steuerpflichtigen veräußert wird, der zum Zeitpunkt des Umsatzes bereits als Mehrwertsteuerpflichtiger registriert ist.