EuGH - Urteil vom 05.10.2023
C-355/22
Normen:
AEUV Art. 267; Richtlinie 2006/112/EG; EUV Art. 4 Abs. 3;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Aufrechterhaltung der Wirkungen einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Regelung

EuGH, Urteil vom 05.10.2023 - Aktenzeichen C-355/22

DRsp Nr. 2023/16515

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Aufrechterhaltung der Wirkungen einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Regelung

Ein nationales Gericht hat nicht das Recht, eine nationale Vorschrift anzuwenden, die es dazu ermächtigt, bestimmte Wirkungen einer nationalen Rechtsvorschrift, die es für mit der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem unvereinbar erklärt hat, mit der Begründung aufrechtzuerhalten, dass es nicht möglich sei, zu Unrecht beigetriebene Mehrwertsteuer nachträglich an die Abnehmer der von einem Steuerpflichtigen erbrachten Dienstleistungen zurückzuzahlen, insbesondere wegen der großen Zahl betroffener Personen oder wenn diese Personen nicht über ein buchhalterisches System verfügten, das es ihnen erlaube, diese Dienstleistungen und ihren Wert zu ermitteln.

Normenkette:

AEUV Art. 267; Richtlinie 2006/112/EG; EUV Art. 4 Abs. 3;

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 267 AEUV.

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Osteopathie Van Hauwermeiren BV und dem belgischen Staat über ein Protokoll sowie über einen Steuer- und Nacherhebungsbescheid für die für den Zeitraum von 2013 bis 2019 geschuldete Mehrwertsteuer, über eine Geldbuße und Zinsen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht