EuGH - Urteil vom 13.06.2018
C-421/17
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. a);
Fundstellen:
BB 2018, 1493
BFH/NV 2018, 927
DStRE 2019, 228
HFR 2018, 668
UR 2018, 553

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. a - Anwendungsbereich - Steuerbare Umsätze - Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt - Übertragung eines Grundstücks von einer Aktiengesellschaft auf einen Aktionär als Gegenleistung für den Rückkauf seiner Aktien

EuGH, Urteil vom 13.06.2018 - Aktenzeichen C-421/17

DRsp Nr. 2018/7500

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 2 Abs. 1 Buchst. a – Anwendungsbereich – Steuerbare Umsätze – Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt – Übertragung eines Grundstücks von einer Aktiengesellschaft auf einen Aktionär als Gegenleistung für den Rückkauf seiner Aktien

Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine der Mehrwertsteuer unterliegende Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt vorliegt, wenn eine Aktiengesellschaft wie im Fall des Ausgangsverfahrens einem ihrer Aktionäre als Gegenleistung für den – nach einem im nationalen Recht vorgesehenen Mechanismus zur Einziehung von Aktien erfolgenden – Rückkauf von Aktien, die dieser Aktionär an ihrem Grundkapital hält, das Eigentum an Grundstücken überträgt, sofern die Grundstücke für die wirtschaftliche Tätigkeit dieser Aktiengesellschaft verwendet werden.

Normenkette:

RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. a);

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).