EuGH - Urteil vom 27.06.2019
C-597/17
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. c); RL 2006/112/EG Art. 98; RL 2006/112/EG Anhang III Nr. 3 -4;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. c - Steuerbefreiungen - Ärztliche und arztähnliche Berufe - Chiropraktik und Osteopathie - Art. 98 - Anhang III Nrn. 3 und 4 - Arzneimittel und Medizinprodukte - Ermäßigter Steuersatz - Lieferung im Rahmen von Eingriffen oder Behandlungen zu therapeutischen Zwecken - Normalsatz - Lieferung im Rahmen von Eingriffen oder Behandlungen zu ästhetischen Zwecken - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Aufrechterhaltung der Wirkungen einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Regelung

EuGH, Urteil vom 27.06.2019 - Aktenzeichen C-597/17

DRsp Nr. 2019/15084

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 132 Abs. 1 Buchst. c – Steuerbefreiungen – Ärztliche und arztähnliche Berufe – Chiropraktik und Osteopathie – Art. 98 – Anhang III Nrn. 3 und 4 – Arzneimittel und Medizinprodukte – Ermäßigter Steuersatz – Lieferung im Rahmen von Eingriffen oder Behandlungen zu therapeutischen Zwecken – Normalsatz – Lieferung im Rahmen von Eingriffen oder Behandlungen zu ästhetischen Zwecken – Grundsatz der steuerlichen Neutralität – Aufrechterhaltung der Wirkungen einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Regelung

1. Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er die Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Steuerbefreiung nicht auf Leistungen beschränkt, die von Angehörigen eines durch das Recht des betreffenden Mitgliedstaats reglementierten ärztlichen oder arztähnlichen Berufs erbracht werden.