EuGH - Schlussantrag vom 30.11.2017
C-580/16
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 141 Buchst. c); RL 2006/112/EG Art. 42 Buchst. b);

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Lieferung von Gegenständen, die innerhalb der Europäischen Union versandt oder befördert werden - Befreiung - Lieferung durch einen Steuerpflichtigen in einem Mitgliedstaat an einen Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat - Situation, in der der Steuerpflichtige auf der Rechnung seine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in einem dritten Mitgliedstaat angibt

EuGH, Schlussantrag vom 30.11.2017 - Aktenzeichen C-580/16

DRsp Nr. 2018/7574

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Lieferung von Gegenständen, die innerhalb der Europäischen Union versandt oder befördert werden – Befreiung – Lieferung durch einen Steuerpflichtigen in einem Mitgliedstaat an einen Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat – Situation, in der der Steuerpflichtige auf der Rechnung seine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in einem dritten Mitgliedstaat angibt

Normenkette:

RL 2006/112/EG Art. 141 Buchst. c); RL 2006/112/EG Art. 42 Buchst. b);

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 141 Buchst. c, Art. 42 und Art. 265 in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1, Art. 197 und Art. 263 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2ABl. 2006, L 347, S. 1 (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).< schließen) in ihrer auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung.

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Firma Hans Bühler KG und dem Finanzamt Graz-Stadt wegen der Zahlung der Mehrwertsteuer auf Umsätze, die im Zeitraum Oktober 2012 bis März 2013 erzielt wurden.

Damit sollen die Voraussetzungen für die Durchführung einer Maßnahme zur Vereinfachung der Besteuerung von Geschäften zwischen drei Steuerpflichtigen, die in drei verschiedenen Mitgliedstaaten für Mehrwertsteuerzwecke erfasst sind, geklärt werden.