Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 141 Buchst. c, Art. 42 und Art. 265 in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1, Art. 197 und Art. 263 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2ABl. 2006, L 347, S. 1 (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).< schließen) in ihrer auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung.
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Firma Hans Bühler KG und dem Finanzamt Graz-Stadt wegen der Zahlung der Mehrwertsteuer auf Umsätze, die im Zeitraum Oktober 2012 bis März 2013 erzielt wurden.
Damit sollen die Voraussetzungen für die Durchführung einer Maßnahme zur Vereinfachung der Besteuerung von Geschäften zwischen drei Steuerpflichtigen, die in drei verschiedenen Mitgliedstaaten für Mehrwertsteuerzwecke erfasst sind, geklärt werden.
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