EuGH - Urteil vom 15.05.2019
C-235/18
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. b);

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 135 Abs. 1 Buchst. b - Lieferung von Gegenständen - Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten - Gewährung und Vermittlung von Krediten - Tankkarten

EuGH, Urteil vom 15.05.2019 - Aktenzeichen C-235/18

DRsp Nr. 2019/14691

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 135 Abs. 1 Buchst. b – Lieferung von Gegenständen – Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten – Gewährung und Vermittlung von Krediten – Tankkarten

Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Bereitstellung von Tankkarten durch eine Muttergesellschaft für ihre Tochtergesellschaften, wodurch diese die Fahrzeuge, die sie überführen, mit Kraftstoff betanken können, als von der Mehrwertsteuer befreite Gewährung eines Kredits im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. b);

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).