EuGH - Urteil vom 20.01.2021
C-655/19
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. a); RL 2006/112/EG Art. 9 Abs. 1;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 - Art. 9 - Begriffe wirtschaftliche Tätigkeit und Steuerpflichtiger - Umsätze, die auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus einem Gegenstand gerichtet sind - Erwerb von Immobilien durch einen Gläubiger in einem zur Beitreibung grundpfandrechtlich besicherter Darlehen eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahren und Verkauf dieser Immobilien - Bloße Ausübung des Eigentumsrechts durch seinen Inhaber

EuGH, Urteil vom 20.01.2021 - Aktenzeichen C-655/19

DRsp Nr. 2021/7910

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 2 – Art. 9 – Begriffe ‚wirtschaftliche Tätigkeit‘ und ‚Steuerpflichtiger‘ – Umsätze, die auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus einem Gegenstand gerichtet sind – Erwerb von Immobilien durch einen Gläubiger in einem zur Beitreibung grundpfandrechtlich besicherter Darlehen eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahren und Verkauf dieser Immobilien – Bloße Ausübung des Eigentumsrechts durch seinen Inhaber

Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass der Umsatz, bei dem eine Person den Zuschlag für eine Immobilie erhält, die in einem zur Beitreibung eines zuvor gewährten Darlehens eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahren beschlagnahmt wurde, und diese Immobilie später verkauft, für sich genommen keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, wenn dieser Umsatz zur bloßen Ausübung des Eigentumsrechts und zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Privatvermögens gehört, so dass diese Person in Bezug auf diesen Umsatz nicht als Steuerpflichtiger angesehen werden kann.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. a); RL 2006/112/EG Art. 9 Abs. 1;