EuGH - Urteil vom 07.05.2020
C-547/18
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 751

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 44 - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 - Art. 11 Abs. 1 - Dienstleistungen - Ort der steuerlichen Anknüpfung - Begriff der festen Niederlassung - Mehrwertsteuerpflichtiger - In einem Mitgliedstaat ansässige Tochtergesellschaft einer Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat

EuGH, Urteil vom 07.05.2020 - Aktenzeichen C-547/18

DRsp Nr. 2020/8928

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 44 – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 – Art. 11 Abs. 1 – Dienstleistungen – Ort der steuerlichen Anknüpfung – Begriff der festen Niederlassung – Mehrwertsteuerpflichtiger – In einem Mitgliedstaat ansässige Tochtergesellschaft einer Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat

Art. 44 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 geänderten Fassung sowie Art. 11 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112 sind dahin auszulegen, dass der Schluss, dass eine Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat eine feste Niederlassung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, von einem Dienstleistungserbringer nicht aus dem bloßen Umstand hergeleitet werden kann, dass diese Gesellschaft dort eine Tochtergesellschaft besitzt, und dass dieser Dienstleistungserbringer nicht verpflichtet ist, für die Zwecke einer solchen Beurteilung die vertraglichen Beziehungen zwischen den beiden Gesellschaften zu prüfen.