Art. 98 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er – solange der Grundsatz der Steuerneutralität gewahrt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist – einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf feine Backwaren und Kuchen (ohne Dauerbackwaren) einzig vom Kriterium ihres „Mindesthaltbarkeitsdatums“ oder ihres „Verfallsdatums“ abhängig macht.
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 98 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) im Hinblick auf den Grundsatz der Steuerneutralität.
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