EuGH - Urteil vom 26.10.2017
C-90/16
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. m);

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiung von Dienstleistungen, die in engem Zusammenhang mit Sport stehen - Begriff Sport - Tätigkeit, die durch eine körperliche Komponente gekennzeichnet ist - Duplicate-Bridge

EuGH, Urteil vom 26.10.2017 - Aktenzeichen C-90/16

DRsp Nr. 2018/11462

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Befreiung von Dienstleistungen, die in engem Zusammenhang mit Sport stehen – Begriff ‚Sport‘ – Tätigkeit, die durch eine körperliche Komponente gekennzeichnet ist – Duplicate-Bridge

Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine Tätigkeit wie Duplicate-Bridge, die durch eine unbedeutend erscheinende körperliche Komponente gekennzeichnet ist, nicht unter den Begriff „Sport“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.

Normenkette:

RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. m);

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der The English Bridge Union Limited (im Folgenden: EBU) und den Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs (Steuer- und Zollbehörde des Vereinigten Königreichs, im Folgenden: Steuerbehörde) über die Mehrwertsteuerpflichtigkeit von Eintrittsgeldern, die die EBU für von ihr veranstaltete Duplicate-Bridge-Turniere erhebt.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht