EuGH - Urteil vom 25.05.2023
C-114/22
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 167; RL 2006/112/EG Art. 168 Buchst. a); RL 2006/112/EG Art. 178 Buchst. a); RL 2006/112/EG Art. 273;
Fundstellen:
BB 2023, 1301
DStRE 2023, 1182

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Versagung - Versagung, die auf die Nichtigkeit des Geschäfts nach nationalem Zivilrecht gestützt ist

EuGH, Urteil vom 25.05.2023 - Aktenzeichen C-114/22

DRsp Nr. 2023/6979

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Recht auf Vorsteuerabzug – Versagung – Versagung, die auf die Nichtigkeit des Geschäfts nach nationalem Zivilrecht gestützt ist

Art. 167, Art. 168 Buchst. a, Art. 178 Buchst. a und Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung sind im Licht der Grundsätze der Steuerneutralität und der Verhältnismäßigkeit

dahin auszulegen, dass

sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen dem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug allein deshalb versagt wird, weil ein steuerbarer wirtschaftlicher Vorgang in Anwendung der Bestimmungen des nationalen Zivilrechts als Scheingeschäft eingestuft wird und nichtig ist, ohne dass dargetan werden muss, dass die Voraussetzungen dafür, diesen Vorgang nach Maßgabe des Unionsrechts als fiktiven Umsatz einzustufen, erfüllt sind oder dass, wenn dieser Umsatz tatsächlich bewirkt wurde, er auf einer Mehrwertsteuerhinterziehung oder einem Rechtsmissbrauch beruht.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 167; RL 2006/112/EG Art. 168 Buchst. a); RL 2006/112/EG Art. 178 Buchst. a); RL 2006/112/EG Art. 273;