EuGH - Urteil vom 05.10.2023
C-505/22
Normen:
AEUV Art. 267; Richtlinie 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. a; Richtlinie 2006/112/EG Art. 16 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2023, 1337

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Steuerbare Umsätze - Art. 2 Abs. 1 Buchst. a - Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt - Kostenlose Lieferung eines Tablets oder Smartphones als Gegenleistung für den Abschluss eines neuen Zeitschriftenabonnements - Begriff der einheitlichen Leistung - Kriterien - Art. 16 Abs. 2 - Entnahmen für die Zwecke des Unternehmens mit dem Ziel, Geschenke von geringem Wert zu geben

EuGH, Urteil vom 05.10.2023 - Aktenzeichen C-505/22

DRsp Nr. 2023/14823

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Steuerbare Umsätze – Art. 2 Abs. 1 Buchst. a – Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt – Kostenlose Lieferung eines Tablets oder Smartphones als Gegenleistung für den Abschluss eines neuen Zeitschriftenabonnements – Begriff der einheitlichen Leistung – Kriterien – Art. 16 Abs. 2 – Entnahmen für die Zwecke des Unternehmens mit dem Ziel, Geschenke von geringem Wert zu geben

Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

sind dahin auszulegen, dass

die Gewährung einer Abo-Prämie als Gegenleistung für den Abschluss eines Zeitschriftenabonnements eine Nebenleistung zu der in der Lieferung von Zeitschriften bestehenden Hauptleistung darstellt, die unter den Begriff „Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt“ im Sinne dieser Bestimmungen fällt und nicht als unentgeltliche Zuwendung von Gegenständen im Sinne dieses Art. 16 Abs. 1 anzusehen ist.

Normenkette:

AEUV Art. 267; Richtlinie 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. a; Richtlinie 2006/112/EG Art. 16 Abs. 2;