EuGH - Urteil vom 20.11.2019
C-400/18
Normen:
AEUV Art. 267; Sechste RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f (jetzt Richtlinie 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. f);
Fundstellen:
BB 2019, 2965
BFH/NV 2020, 175
DStRE 2020, 159

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f - Befreiungen - Von selbständigen Zusammenschlüssen von Personen erbrachte Dienstleistungen - An Mitglieder und an Nichtmitglieder erbrachte Dienstleistungen

EuGH, Urteil vom 20.11.2019 - Aktenzeichen C-400/18

DRsp Nr. 2019/17749

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Sechste Richtlinie 77/388/EWG – Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f – Befreiungen – Von selbständigen Zusammenschlüssen von Personen erbrachte Dienstleistungen – An Mitglieder und an Nichtmitglieder erbrachte Dienstleistungen

Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die die Gewährung der Mehrwertsteuerbefreiung davon abhängig macht, dass die selbständigen Zusammenschlüsse von Personen Dienstleistungen ausschließlich an ihre Mitglieder erbringen, was zur Folge hat, dass solche Zusammenschlüsse, die auch Dienstleistungen an Nichtmitglieder erbringen, in vollem Umfang mehrwertsteuerpflichtig sind, und zwar auch für die gegenüber ihren Mitgliedern erbrachten Dienstleistungen.

Normenkette:

AEUV Art. 267; Sechste RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f (jetzt Richtlinie 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. f);