I. Einleitung
Mit dem vorliegenden Ersuchen um Vorabentscheidung, das auf die Weigerung des Finanzamts Trier (Deutschland)(2Im Folgenden: Finanzamt.
< schließen) zurückgeht, der Cardpoint GmbH(3Als Rechtsnachfolgerin der Moneybox Deutschland GmbH.
< schließen) eine Steuerbefreiung für eine Dienstleistung zu gewähren, die sie einer Bank im Rahmen des Betriebs von Geldausgabeautomaten erbracht hat, bittet der Bundesfinanzhof (Deutschland) den Gerichtshof um die Auslegung von Art.
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