EuGH - Urteil vom 16.11.2017
C-308/16
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 12 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 12 Abs. 2; RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. j);

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 12 Abs. 1 und 2 - Art. 135 Abs. 1 Buchst. j - Steuerbare Umsätze - Befreiung der Lieferungen von Gebäuden - Begriff Erstbezug - Begriff Umbau

EuGH, Urteil vom 16.11.2017 - Aktenzeichen C-308/16

DRsp Nr. 2018/15934

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 12 Abs. 1 und 2 – Art. 135 Abs. 1 Buchst. j – Steuerbare Umsätze – Befreiung der Lieferungen von Gebäuden – Begriff ‚Erstbezug‘ – Begriff ‚Umbau‘

Art. 12 Abs. 1 und 2 sowie Art. 135 Abs. 1 Buchst. j der sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die die Mehrwertsteuerbefreiung für die Lieferung von Gebäuden von der Voraussetzung abhängig macht, dass der Erstbezug dieser Gebäude im Rahmen einer steuerbaren Handlung erfolgt. Dieselben Bestimmungen sind dahin auszulegen, dass sie einer solchen nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die diese Befreiung von der Voraussetzung abhängig macht, dass im Fall der „Verbesserung“ eines bestehenden Gebäudes die getätigten Ausgaben 30 % des Anfangswerts dieses Gebäudes nicht überschritten haben, sofern dieser Begriff „Verbesserung“ ebenso ausgelegt wird wie der Begriff „Umbau“ in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112, nämlich in dem Sinne, dass das betroffene Gebäude wesentliche Änderungen erfahren haben muss, um dessen Nutzung zu ändern oder dessen Bezugsbedingungen erheblich zu ändern.