EuGH - Schlussantrag vom 08.12.2022
C-516/21
Normen:
AEUV Art. 267; Richtlinie 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. l; Richtlinie 2006/112/EG Art. 135 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Befreiung der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken - Vermietung eines speziell ausgestatteten Stallgebäudes zur Putenaufzucht - Als Nebenleistung für die Verpachtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes zur Verfügung gestellte Vorrichtungen und Maschinen - Einheitliche Leistung - Geltungsbereich der Ausnahme von der Steuerbefreiung

EuGH, Schlussantrag vom 08.12.2022 - Aktenzeichen C-516/21

DRsp Nr. 2023/4651

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Mehrwertsteuer – Befreiung der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken – Vermietung eines speziell ausgestatteten Stallgebäudes zur Putenaufzucht – Als Nebenleistung für die Verpachtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes zur Verfügung gestellte Vorrichtungen und Maschinen – Einheitliche Leistung – Geltungsbereich der Ausnahme von der Steuerbefreiung

Normenkette:

AEUV Art. 267; Richtlinie 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. l; Richtlinie 2006/112/EG Art. 135 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c;

Während der Gerichtshof zum Begriff der einheitlichen Leistung eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt hat, ist er jetzt aufgerufen, zu klären, ob von dieser Rechtsprechung abzuweichen und von unterschiedlichen Leistungen – und folglich unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen – auszugehen ist, wenn eine der Leistungen möglicherweise unter die allgemeine Regelung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie)(2ABl. 2006, L 347, S. 1.< schließen) fällt und somit der Besteuerung unterliegt.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Mehrwertsteuerrichtlinie

In Kapitel 3 („Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten“) der Mehrwertsteuerrichtlinie sieht Art. 135 Abs. 1 Buchst. l vor: